Wahl 2025
Bundestagswahl am 23.Februar 2025
Allgemeine Informationen
Allgemein:
Bei der Bundestagswahl entscheiden die Bürgerinnen und Bürger, wer im Deutschen Bundestag vertreten sein wird und damit die Bundesregierung bildet. Die Wahl findet in der Regel alle vier Jahre statt. Neuwahlen sind nur möglich, wenn der/die BundespräsidentIn den Bundestag auflöst.
Wahlberechtigt sind deutsche Staatsbürger ab 18. Alle WählerInnen haben eine Erst- und eine Zweitstimme.
Wer darf wählen?
Wählen dürfen alle deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die mindestens 18 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten in Deutschland leben.
Für Deutsche, die dauerhaft im Ausland leben, gibt es besondere Regeln.
Wenn Sie wahlberechtigt sind, stehen Sie im Wählerverzeichnis. Eine Person darf bei einer Bundestagswahl nur einmal wählen.
Was wird gewählt?
Gewählt werden die Abgeordneten des Bundestages, die dann gemeinsam über die Gesetze in Deutschland abstimmen und die Bundesregierung bestimmen.
Ablauf der Wahl:
Jede wahlberechtigte Person erhält zwei Stimmen:
• Die Erststimme für eine Direktkandidatin oder einen Direktkandidaten aus ihrem Wahlkreis. Der Kandidat oder die Kandidatin mit den meisten Stimmen zieht direkt in den Bundestag ein.
• Die Zweitstimme für eine Partei. Die Zweitstimmen entscheiden darüber, wie viele Sitze jede Partei im Bundestag bekommt.
Das macht der Bundestag:
Der Bundestag beschließt neue Gesetze oder ändert Gesetze, die es schon gibt. Diese Gesetze gelten dann für alle Menschen in Deutschland.
Der Bundestag genehmigt Verträge mit anderen Staaten. Er hat zum Beispiel die die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen genehmigt.
Der Bundestag entscheidet über den Haushalt, also darüber wie viel Geld für was ausgegeben wird. Er entscheidet zum Beispiel, wie viel Geld für neue Autobahnen oder Eisenbahnstrecken ausgegeben wird.
Der Bundestag wählt den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin.
Der Bundestag kontrolliert die Bundesregierung. Die Bundesregierung muss dem Bundestag sagen, was die Bundesregierung getan hat und was sie tun will.
Der Bundestag entscheidet über den Einsatz der Bundeswehr.
Wahlen 2024
Europa- und Kommunalwahl am 9. Juni 2024
Kommunalwahl
Allgemeine Informationen
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
am 09.06.2024 finden im Land Brandenburg neben den Wahlen zum Europaparlament sowie dem Kreistag des jeweiligen Landkreises die Wahlen der politischen Gremien der Städte und Gemeinden statt.
In der Gemeinde Nuthetal sind das die Gemeindevertretung der Gemeinde Nuthetal sowie die Ortsbeiräte aller Ortsteile.
Alle Einwohner der Gemeinde Nuthetal, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, Deutsche im Sinne des Grundgesetzes oder EU-Bürger sind, können an der Wahl teilnehmen, sofern sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.
Wählen kann nur die wahlberechtigte Person, die in ein Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Informationen für Bewerbende
Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die am Wahltag ihr 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Nicht wählbar sind
Deutsche, denen infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht oder die Wählbarkeit abgesprochen wurde
Unionsbürger, denen infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht oder die Wählbarkeit abgesprochen wurde oder infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsstaat die Wählbarkeit nicht besitzen.
Wahlvorschläge können von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und von Einzelbewerbenden (=Wahlvorschlagsträger) eingereicht werden.
Die Bewerbenden von Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen und Listenvereinigungen sowie ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag sind in einer Versammlung (Aufstellungsversammlung) in geheimer Wahl aufzustellen. Alle stimmberechtigten Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung sind für die geheime Wahl vorschlagsberechtigt. Den Bewerbenden ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
Diese Wahl kann durch eine Mitgliederversammlung oder eine Delegiertenversammlung erfolgen, wobei die Delegierten vorab auf Mitgliederversammlungen in geheimer Wahl hierzu besonders bestimmt werden. Bei nichtmitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen erfolgt die Aufstellungsversammlung durch wahlberechtigte Anhängerinnen und Anhänger dieser Wählergruppe.
In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen erfolgen die Aufstellungsversammlungen für den wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag oder für alle wahlkreisbezogenen Wahlvorschläge in einer für das Wahlgebiet einheitlichen Versammlung der Mitglieder oder ihrer Delegierten beziehungsweise Anhängerinnen und Anhänger.
Die für die Wahl zum Kreistag wahlberechtigten Mitglieder oder deren Delegierte können auch die Bewerbenden und ihre Reihenfolge für die Wahl zur Vertretung in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde bestimmen, sofern dort keine Organisation der Partei oder politischen Vereinigung vorhanden ist. Für die Wahl zur Vertretung in einer amtsangehörigen Gemeinde können auch die in dem gesamten Amtsgebiet wahlberechtigten Mitglieder oder deren Delegierte die Bewerbenden und ihre Reihenfolge bestimmen, sofern in dieser Gemeinde keine Organisation der Partei oder politischen Vereinigung vorhanden ist.
Die Bewerbenden auf dem Wahlvorschlag einer Partei dürfen nicht Mitglied einer anderen Partei sein, die mit einem eigenen Wahlvorschlag an der Wahl teilnimmt.
Auch eine Einzelbewerbende oder ein Einzelbewerbender kann sich um ein Mandat bewerben.
In Wahlgebieten unter 300 Einwohner werden keine Unterstützungsunterschriften benötigt. Ansonsten werden in Wahlgebieten mit 300 bis 700 Einwohnern 3, 700 bis 2500 Einwohner 5, 2500 bis 10000 Einwohner 10 und 10000 bis 35000 Einwohner 20 unterstützende Unterschriften benötigt.
Ist der Wahlvorschlagsträger (Partei, Wählergruppe, Einzelkandidat) aber bereits mit einem Sitz in dem zu wählendem Gremium bzw. des Kreistages (bei Parteien auch Landtag oder Bundestag) vertreten, so werden auch diese nicht erforderlich.
Unterlagen zum Wahlvorschlag
Erforderlich:
Wahlvorschlag – Anlage 5a
Unterschriftenliste – Anlage 6 (nur bei Bedarf)
Zustimmungserklärung – Anlage 7a
Bescheinigung der Wählbarkeit – Anlage 8a bzw. 8c für Unionsbürger
Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge – Anlage 9a (nicht bei Einzelbewerbern)
Die notwendigen Formulare werden auf dem Formularserver des Landes Brandenburg bereitgestellt. Bitte nutzen Sie den Formularserver und die Anleitung zum Ausfüllen der notwendigen Unterlagen. Anschließend müssen sämtliche Vordrucke ausgedruckt und unterzeichnet werden. Sämtliche Unterlagen werden kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Spätestens zum 04.04.2024, 12:00 Uhr sind die genannten Unterlagen bei der Wahlleiterin bzw. dem Wahlleiter der Gemeinde Nuthetal einzureichen. Es empfiehlt sich, die Unterlagen bereits einige Zeit vor diesem Termin vorzulegen, so dass etwaige Mängel behoben und fehlende Angaben oder Unterlagen ergänzt werden können.
Formulare
Ansprechpartner
Wahlleitung
Ilka Unglaube | Sabrina Pape |
033200/ 20423 | 033200/ 20453 |
Öffentliche Bekanntmachungen
Europawahl
Allgemeine Informationen
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag
das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
seit mindestens drei Monaten in Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten
nicht nach § 6a Europawahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wahlberechtigt sind auch alle Unionsbürgerinnen und -bürger, die in Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, wenn sie die oben genannten Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen. Unionsbürgerinnen und -bürger mit Wohnung oder sonstigem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, die nicht gleichzeitig Deutsche sind, werden erstmalig nur auf förmlichen Antrag und nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am Wahltag seit mindestens drei Monaten ihre Wohnung oder ihren sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben. Auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet.
Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig.
Wählerverzeichnis
Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis, in dem alle Wahlberechtigten enthalten sind. Alle Wahlberechtigten haben das Recht, die zu ihnen eingetragenen Daten durch Einsichtnahme auf Korrektheit zu überprüfen. Der Zeitraum der Einsichtnahme sind die Werktage vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten. Die Einsichtnahme zur Überprüfung der Richtigkeit von Daten Dritter ist nur in bestimmten Ausnahmefällen möglich.
Wahlbenachrichtigung
Alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Wahlberechtigte, die bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten in der darauffolgenden Woche von ihrem Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis Gebrauch machen, um festzustellen, ob ihre Eintragungen korrekt sind. Bei festgestellten Unkorrektheiten kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch erhoben werden. Kontaktieren Sie hierzu Ihre zuständige Wahlbehörde.
In der Wahlbenachrichtigung wird unter anderem über Folgendes informiert:
in welchem Zeitraum die Wahl stattfindet,
wo sich der Wahlraum befindet und ob er barrierefrei erreichbar ist,
die Nummer der Wahlberechtigten oder des Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis,
die Aufforderung, den Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen,
Erläuterungen zur Beantragung von Wahlscheinen, wenn zum Beispiel die Briefwahl gewünscht wird (ein Antrag befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung)
sowie das Wählen von Personen mit einer Behinderung.
Da zeitgleich mit der Europawahl auch Kommunalwahlen stattfinden, achten Sie bitte darauf, für welche Wahlen Sie wahlberechtigt sind. Es gibt Personen, die nur für eine der beiden Wahlen wahlberechtigt sind. Das ist in der Überschrift der Wahlbenachrichtigung zu erkennen.
Wohnungswechsel
Bitte beachten Sie, dass die Europawahl und die Kommunalwahlen beide gleichzeitig stattfinden, aber unterschiedliche Regelungen zum Wohnortwechsel gelten. Die folgenden Hinweise beziehen sich auf Wohnortwechsel bei der Europawahl.
Zieht eine wahlberechtigte Person in eine andere Gemeinde um und meldet sich bis einschließlich am 42. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Einwohnermeldebehörde an, erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis von Amts wegen. Das Wahlrecht wird am neuen Wohnort ausgeübt.
Findet der Umzug und die Ummeldung in der Zeit vom 41. bis zum 21. Tag vor der Wahl statt, erfolgt die Aufnahme in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes nur auf Antrag. Wird kein Antrag gestellt, verbleiben Umziehende im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes und üben am bisherigen Wohnort das Wahlrecht aus, und zwar entweder vor Ort im Wahllokal oder durch Briefwahl, sofern Briefwahlunterlagen beantragt wurden.
Bei einem Umzug nach dem 21. Tag vor der Wahl verbleiben Umziehende im Wählerverzeichnis des bisherigen Wohnortes. Sie können nur am bisherigen Wohnort ihr Wahlrecht ausüben, entweder im Wahllokal oder durch Briefwahl. Eine Aufnahme in das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes auf Antrag ist nicht mehr möglich.
Ergebnisse
Wahl des Landtages Brandenburg am 22. September 2024
Allgemeinde Informationen
Der Brandenburgische Landtag wird alle fünf Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher, freier und geheimer Wahl gewählt. Als einziges unmittelbar vom Volk gewähltes Verfassungsorgan repräsentiert er das Staatsvolk des Landes Brandenburg. Sitz des Landtags Brandenburg ist Potsdam. 88 Sitze (maximal 110 mit Überhang- und Ausgleichsmandaten) sind zu besetzen.
Die Verfassung des Landes Brandenburg (Artikel 62 Absatz 1) gibt den Zeitrahmen vor, in dem eine Landtagswahl stattfinden muss. Danach findet eine Neuwahl frühestens 57 und spätestens 60 Monate nach dem Beginn der jeweils laufenden Wahlperiode an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag statt (§ 4 Brandenburgisches Landeswahlgesetz). Dabei wird berücksichtigt, dass die Termine für Landtagswahlen möglichst nicht mit den Hauptferienzeiten kollidieren. Das ist in der derzeitigen Wahlperiode die Zeitspanne zwischen dem 26. Juni und dem 25. September 2024.
Als Wahltermin für die regulär im Herbst 2024 stattfindende Wahl zum 8. Landtag Brandenburg hat die Präsidentin des Landtages Brandenburg im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtags Brandenburg den 22. September 2024 festgelegt. Die öffentlich Bekanntmachung erfolgte am 3. Mai 2023 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg (GVBl. I - 2023, Nr. 11).
Kommt es zu einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des brandenburgischen Landtages, müssen vorgezogene Neuwahlen innerhalb von 70 Tagen nach der Auflösungsentscheidung stattfinden.
Öffentliche Bekanntmachungen
Briefwahl
Wahlhelfer