Fachbereich 1 - Hauptamt, Ordnungswesen, Brandschutz, Sozialwesen, Bürgerdienste
Werbung im Straßenraum
Kurzinformationen
Gem. §§ 18 und 19 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) ist die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus eine Sondernutzung.
Gem. § 33 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Anbringen von Werbung und Propaganda an Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen unzulässig. Zu den Verkehrseinrichtungen gehören z.B. Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Lichtsignalanlagen (Ampeln) etc..
Beschreibung
Kommerzielle Werbung an Bushaltestellen und Stadtinformationsanlagen:
Als Werbeträger kommen zum Einsatz:
- beleuchtete, unbeleuchtete und hinterleuchtete Plakatanschlagtafeln (Großtafeln)
- hinterleuchtete Großflächentafeln auf Monofuß mit und ohne Wender, sog. Megalight-Anlagen
- unbeleuchtete, beleuchtete und hinterleuchtete Säulen
- unbeleuchtete, beleuchtete und hinterleuchtete Infotafeln an Straßenlaternen oder gesonderten Schilderpfosten
- beleuchtete und unbeleuchtete Großflächenwartehallen
- unbeleuchtete, beleuchtete und hinterleuchtete Werbung an städtischen Brücken
- Spannbänder an Brücken
- Lichtsignalkästen
Werbeplakate und Dreieckständer
- Für das Anbringen von Werbung und Propaganda werden speziell Dreieckständer und Hinweisplakate genutzt. Gerade bei Werbemaßnahmen ist in verstärktem Maße darauf zu achten, dass Verkehrssicherheitsbelange und stadtgestalterische Aspekte in ausreichendem Maße berücksichtigt werden. Es soll Gefährdungssituationen vorgebeugt werden, da das Falschanbringen von Werbeplakaten sowie das Aufstellen von Dreieckständern die Gefahr von Sichtbehinderungen birgt, da z.B. kleinere Kinder nicht rechtzeitig wahrgenommen werden.
Rechtsgrundlagen
- Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden (StrVwGebO)
- Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Landesstraßen (Sondernutzungsgebührenverordnung- LSonGebV)
- Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen (Sondernutzungsgebührenverordnung- BSonGebV)
(Sondernutzungssatzung der Gemeinde)
Notwendige Unterlagen
- Antrag mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung
- Erläuterungen, Zeichnungen, textliche Beschreibungen, Karten oder sonstiges
- Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straßen Rechnung getragen wird.
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- mindestens 3 Exemplare
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- ordentliche Form (einzeln geheftet, gefaltet auf DIN A4 usw.)
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- Unterschriften des Bauherrn/Antragstellers und des Entwurfsverfassers gemäß § 68 Abs. 4 BbgBO auf allen Bauvorlagen
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- Zustimmung des Grundstückseigentümers zu dem Vorhaben gemäß § 68 Abs. 4 BbgBO
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- Amtlicher Lageplan im Maßstab 1 : 500 oder größer gemäß § 2 BauVorlV; In begründeten Fällen kann das Bauaufsichtsamt auf die Vorlage des Amtlichen Lageplanes verzichten (§1 Abs. 5 BauVorlV). In einem solchen Fall ist jedoch ein einfacher Lageplan im Maßstab 1 : 500 oder größer gemäß § 3 BauVorlV mit Eintragung der Vermassung des genauen Standortes der Werbeanlage(n) vorzulegen.
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- Bauzeichnungen (in der Regel im Maßstab nicht kleiner als 1 : 50; Bei Werbung am Gebäude maßstabsgerechte Ansichtszeichnungen vom Gebäude oder Gebäudeteil (z.B. Erdgeschosszone, linke oder rechte Gebäudehälfte); Fotos vom Gebäude (Gesamtfoto) mit maßstabsgerechter Eintragung der geplanten Werbung; Zeichnungen der Webeanlage mit Material- und Farbangabe (RAL-Nr.); Bei denkmalgeschützten Gebäuden immer maßstabsgerechte Ansichtszeichnungen vom gesamten Gebäude
- Bautechnische Nachweise gemäß § 6 BauVorlV ( Standsicherheitsnachweis mit detaillierten Angaben zur Befestigung der Werbeanlage(n)
Fristen
spätestens 14 Tage vorher
Gebühren
Sondernutzungsgebühren für das Aufstellen von Dreieckständer (ausgenommen Wahlwerbung) pro Stück/Monat:
Anzahl
(Stück) |
karitative, gemeinnützige u.
politische Zwecke |
kommerzielle Zwecke |
bis 25 | 1,30 € | 3,00 € |
26 - 100 | 1,50 € | 3,40 € |
über 100 | 1,70 € | 3,80 € |
Zusätzlich wird eine Verwaltungsgebühr von 20,00 € erhoben.
Für das Aufhängen von Hinweis- und Werbeplakaten für Veranstaltungen in der Größe A4 - A0 wird die Hälfte der Gebühr für Dreieckständer erhoben.
Ansprechpartner
Lutz Krause
(033200) 20428
(033200) 20444