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Passrechtliche Ermächtigungen
Kurzinformationen
Mit Ermächtigung der zuständigen Paßbehörde (Hauptwohnsitz) darf auch eine unzuständige Paßbehörde (z.B. Deutsche Vertretung im Ausland) tätig werden (z.B. einen Reisepass ausstellen). Die Ermächtigung ist unmittelbar (nicht über den Paßbewerber) bei der zuständigen Passbehörde einzuholen. Dies kann in Einzelfällen auch telefonisch erfolgen.
Ansprechpartner
Fachbereich 1 - Hauptamt, Ordnungswesen, Brandschutz, Sozialwesen, Bürgerdienste
Cordula Müller
(033200) 20427
(033200) 20444
(033200) 20427
(033200) 20444