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Fundsachen, abgeben

Kurzinformationen
  • Entgegennahme von Verlustanzeigen
  • Verwahrung und Herausgabe von Fundsachen
  • Unterbringung von Fundtieren


Im Service-Center können Fundsachen abgegeben werden. Mit Ablauf von 6 Monaten nach der Anzeige des Fundes erwirbt der Finder das Eigentum gemäß § 973 BGB. Verzichtet der Finder der Behörde gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so kann die Behörde die Sache öffentlich versteigern.

Beschreibung


Im Service-Center können Fundsachen abgegeben werden. Mit Ablauf von 6 Monaten nach der Anzeige des Fundes erwirbt der Finder das Eigentum gemäß § 973 BGB. Verzichtet der Finder der Behörde gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so kann die Behörde die Sache öffentlich versteigern.

Rechtsgrundlagen

Notwendige Unterlagen

Eigentumsnachweise bei verlorenen Sachen oder Tieren

 

 

Fristen


Lagerdauer 6 Monate

Kosten

Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern (GebOMI)


keine

Ansprechpartner

Fachbereich 1 - Hauptamt, Ordnungswesen, Brandschutz, Sozialwesen, Bürgerdienste
Cordula Müller
Telefon (033200) 20427
Telefax (033200) 20444